Vorbeugender Schutz vor YouTube-Abmahnung
Über unseren Gastautor:
Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. hat sich bereits in seinem Studium auf die rechtliche Beratung in Fragen des Informationstechnologierechts spezialisiert. Insbesondere Softwarefirmen und Online-Shopbetreiber schätzen seine von technischem Sachverstand geprägte Herangehensweise. Seine Kanzlei arbeitet darüber hinaus eng mit einer großen Anzahl Werbeagenturen im Bereich Urheberrecht und Onlinerecht zusammen. Während seines Studiums in Trier und Stockholm arbeitete er als Systemadministrator und Webprogrammierer. An der Universität Stockholm/Schweden absolvierte er den internationalen Masterstudiengang der Rechtsinformatik und erwarb den Titel “Master of Law and Informatics” (LL.M. IT-Recht). Seit dem Jahr 2011 ist er außerdem “Fachanwalt für IT-Recht”. Die Aspekteins GmbH produziert die Youtube Filme für RA Dury.
Mehr Informationen: http://www.dury.de/ | http://www.website-check.de/
Bild: Kanzlei DURY
Vorbemerkung
Pro Minute werden bei YouTube 60 Stunden neues Videomaterial hochgeladen. Allein dieser Wert beweist, dass YouTube wie auch andere Video-on-Demand-Plattformen in unserer Gesellschaft angekommen sind. Vor allem als Marketinginstrument wird YouTube ein großes Potenzial zugemessen.
Dennoch sollte man sich davor hüten Videos wahllos bereitzustellen, ohne sich mit gewissen rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Wir haben mit Rechtsanwalt Marcus Dury (Fachanwalt IT-Recht) gesprochen, Inhaber der auf IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei DURY in Saarbrücken.
Welche Rolle spielt das Urheberrecht bei der gewerblichen Nutzung von Videoplattformen:
„Unfortunately, this video is not available in Germany, because it may contain music for which GEMA has not granted the respective music rights.”
Usern, die auf YouTube unterwegs sind, sollte dieser Hinweis bekannt sein. Er ist einer der Beweise dafür, dass das Urheberrecht auch auf den Video-on-Demand Plattformen Geltung beansprucht.
Jeder Film, jedes Musikstück und jedes Foto genießt den Schutz des Urheberrechts. Trotzdem findet auf den Video-on-Demand Plattformen nach wie vor ein buntes Mash-up/Mix-up-Treiben statt. User – ob bewusst oder unbewusst – übersehen etwaige Urheber- und Nutzungsrechte um eigenständige Werke zu erstellen. Ich persönlich empfinde die Remix-Kultur auch als Bereicherung und lehne diesbezüglich Abmahnungen von Privatpersonen ab. Hier sollte auch das deutsche Recht, den Begriff des „Fair Use“ aufnehmen, wonach es z.B. in den USA möglich ist, im Rahmen privater Nutzung urheberrechtlich geschützte Inhalte in gewissen Grenzen zu nutzen.
Da aber Künstler und Urheber immer weniger bereit sind, wie in der Vergangenheit über das Treiben bei Youtube, Vimeo & Co. hinwegzusehen, erwarte ich steigende Abmahnzahlen. Auch die laufende Urheberrechtsdebatte zeigt deutlich, dass viele Urheber und Verwerter nicht mehr gewillt sind, nur die Löschung von Content durch die Plattformbetreiber zu verlangen. Insbesondere im gewerblichen Bereich ist dies auch absolut nachvollziehbar.
Vor allem den Film- und die Plattenfirmen steht als Investitionsschutz gem. §§ 85 und 88 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht zu, das Sie unabhängig von dem Urheber durchsetzen können und dies in der Vergangenheit, insbesondere bei sogenannten Filesharing-Abmahnungen, bereits auch vielfach getan haben.
Was muss man bei der Lizenzierung von Musik, Videos oder Bildern beachten, die man in die eigenen Videos aufnimmt?
Soweit man als Gewerbetreibender auf einem nicht anonymen Account bei YouTube oder Vimeo einen Clip veröffentlicht, sollte man sich über Folgendes im Klaren sein:
In dem Bereitstellen eines Videos liegt zum einen eine Vervielfältigung nach § 15 I Nr. 1, § 16 UrhG, zum anderen aber auch eine öffentliche Zugänglichmachung gem. §§ 15 I Nr.5, 19a UrhG. Beides ist jedoch nur zulässig, wenn der Urheber und die Inhaber des Leistungsschutzrechts entweder in die Nutzung eingewilligt haben oder ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt haben. Aufgrund der Nutzungsbedingungen von YouTube und Vimeo ist es dabei erforderlich, dass grundsätzlich ein Nutzungsrecht mit Recht zur Unterlizensierung eingeräumt wird.
Soweit man also ein Video auf YouTube oder Vimeo lädt sollte man sich also immer sicher sein, dass einem an allen verarbeiteten Werken (Musikstücke, Filmausschnitte und Lichtbilder) auch entsprechende Rechte eingeräumt wurden.
Kann auch eine Haftung für eingebettete Videos entstehen?
Auch das Einbetten (Embedding) von Videos auf dem eigenen Blog ist mit rechtlichen Problemen behaftet, z.B. wenn sich herausstellt, dass das Video, das ein Blogbetreiber bei sich einbindet Rechtsverstöße enthält. Die können vor allem Urheberrechtsverstöße sein, aber auch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Grundsätzlich haftet ein Seitenbetreiber für fremden Content nicht, aber er hat Videos von seinem Internetauftritt zu entfernen, wenn er auf deren Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde.
Problematisch könnte aber sein, dass der Seitenbetreiber sich den Inhalt eines Videos durch das Einbetten „zu Eigen gemacht“ hat und außerdem eine eigenständige Verbreitungshandlung vorliegt. So könnte der Seitenbetreiber also gegebenenfalls in eine eigene Haftung geraten. Wir raten vor diesem Hintergrund dazu, nur Videos einzubetten, über deren rechtliche Unbedenklichkeit keine Zweifel bestehen.
Embedded-Links sind jedoch auch von einem anderen Standpunkt aus bedenklich. So hat nicht jeder Produzent eines Videos das Interesse, dass dieses Video auch auf anderen Seiten als YouTube oder Vimeo angezeigt werden. Die Embedding-Funktion hat für den Urheber nämlich den Nachteil, dass ein Video so in einen Internetauftritt eingebunden werden kann, dass der Eindruck entsteht, das Video wäre von dem Seiteninhaber produziert. Die wahre Urheberschaft wird folglich verschleiert. Um diesem Umstand vorzubeugen, haben YouTube und Vimeo die Möglichkeit geschaffen die Embedding-Funktion zu deaktivieren. Da dies der einfachste, kostengünstigste und effektivste Weg ist diesem Problem vorzubeugen, raten wir dazu diese Funktion auch zu nutzen. Von der Seite des Seitenbetreibers, der Videos einbettet, kann man daher auch gut argumentieren, dass derjenige, der die Funktion nicht ausschaltet stillschweigend mit der Einbettung einverstanden ist.
Wie verhält es sich mit den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Personen? Gelten diese auch bei YouTube und Vimeo?
Ja, die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Person gelten wie überall im Internet auch auf Videoplattformen. Allen voran ist das Recht am eigenen Bild zu beachten, dass in §§ 22, 23 Kunsturhebergesetzes (KUG) geregelt ist.
Danach bedarf es immer einer Einwilligung des Gefilmten, wenn der Clip verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird, also auch auf Videoplattformen.
Auf eine Einwilligung kann aber in den Fällen des § 23 I Nr. 1 – 4 KUG verzichtet werden. Der bedeutsamste Ausnahmefall ist dabei wenn die Aufnahmen auf einer öffentlichen Veranstaltung angefertigt werden und die gefilmten Personen nicht aus der Masse der anwesenden Personen herausgehoben werden. Ohne auf die rechtlichen Probleme des Kunsturhebergesetzes näher einzugehen – ist es ohne gesonderte Erlaubnis des Abgebildeten immer heikel, Videoaufnahmen einer Person im Netz zu verbreiten. Wir raten auch auf Veranstaltungen dazu, die Kamera immer noch etwas mitlaufen zu lassen und die abgebildeten Personen zu fragen, ob Sie mit einer Veröffentlichung im Netz einverstanden sind.
Unten stehendes Video wurde von Aspekteins für die Kanzlei produziert, als Teil einer Serie von kurzen Clips, die Einblick in das aktuelle Geschehen geben:
Fazit
Auch wenn YouTube mittlerweile schon sieben Jahre alt ist, sind die damit verbundenen Rechtsfragen noch lange nicht geklärt. Bestes Beispiel ist der noch andauernde Prozess zwischen der GEMA und Google, als Betreiber von YouTube. Mit Sicherheit zeigt dies auch, dass vor allem das Urheberrecht nicht mehr zeitgemäß ist und ein „Update“ benötigt . Solange dieser Zustand aber noch anhält und der Gesetzgeber dem nicht abhilft, sollten Sie auf die oben genannten Probleme achten.
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Nicolas
Danke! Damit konnte ich meinem Kunden die Problematik genau aufzeigen. Vorsicht muss das Grundprinzip sein!