Projektorganisation in der Filmproduktion: Urheberrechtsprobleme

18. März 2013
18. März 2013 Sascha Reitermann

Projektorganisation in der Filmproduktion: Urheberrechtsprobleme

Projektorganisation in der Filmproduktion: Urheberrechtsprobleme

Im vierten Teil der Serie Projektorganisation in der Filmproduktion geht es um die Benutzung von urheberrechtlich geschütztem geistigen Eigentum in Filmen– dabei kann es sich sowohl um Musik, als auch um Schrift und Wort, sowie Markennamen handeln.

Musik, Wort, Schrift und Schutzmarken- die jeweiligen Eigentümer haben ein Schutzrecht daran und wollen dieses auch gewürdigt wissen. Das macht es für einen Filmproduzenten nicht einfacher, denn die Konsequenzen können fatal sein.

Die Situation ist denkbar simpel. Man produziert einen Imagefilm für einen Klienten und möchte diesen nun mit einer Hintergrundmusik untermalen. Schon kommt die Frage auf: Welche Musikstück verwende ich? Oder vielmehr: Darf ich das Musikstück überhaupt verwenden, ohne dass mir der Eigentümer- der Urheber– direkt mit Abmahnung droht?

Grundsätzlich gilt für Musik, deren Urheber bereits mehr als siebzig Jahre verstorben ist, dass sie vorbehaltlos verwendet werden darf, sie wird “gemeinfrei”. Doch Vorsicht!  Zudem muss darauf geachtet werden, wie alt die Interpretation des Stücks ist. Bei modernen Interpretationen von älteren Stücken liegt dann das Recht bei dem neuen Interpreten. Es ist also zu beachten, wie alt die Interpretation des Stückes ist. Ob das jetzt zu dem jeweiligen Projekt passt oder nicht sei dahingestellt.

Eine weitere Option wäre es, sich ein Stück für einen Film komponieren zu lassen oder einen zeitgenössischen Pop-Künstler damit zu beauftragen, ein Lied für das Projekt zu schreiben. Dabei kommt es ganz auf die Budgetierung des jeweiligen Projektes an, denn das Komponieren eines neuen Stückes ist selbstverständlich ein Faktor, der die Produktion des Films teurer machen kann.

 

Aber wie sieht es mit aktueller Musik aus?

Sagen wir, der Klient möchte die neue Single von Rihanna als Hintergrundmusik. Eines kann gesagt sein: Hier ist es komplizierter.

Da die Künstler heutzutage nicht mehr alleine an ihren Stücken komponieren und noch eine Vielzahl an weiteren Personen im Prozess der Musikproduktion beteiligt sind, haben unter Umständen nicht nur der Künstler selbst ein Recht auf die Musik, sondern auch die Plattenfirmen und Musikverlage. Es bedarf in einem solchen Fall demnach zweier Genehmigungen: einmal die des Künstlers selbst und die der Plattenfirma, um die Musik kommerziell zu verwenden.

Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Musik dabei durch Mikrofone beim Vorgang des Filmens aufgenommen wurde, oder ob sie in der Postproduktion dann nachträglich in besserer Qualität hinzugefügt wird. In beiden Fällen bedarf es der Lizenzierung durch den Künstler und das Plattenlabel. Lizenzierung heißt hier in den meisten Fällen, dass man die Lizenz für einen Obolus erwirbt.

Doch auch dann ist es noch nicht ganz vorbei! Der Lizenzerwerb alleine reicht noch nicht aus, um die Musik ganz legal benutzen zu dürfen. Denn selbst wenn die Lizenz für die Benutzung im Film erworben wurde, ist die Nutzung selbst keineswegs kostenlos. Hier tritt im Regelfall die GEMA für die Verlagsrechte der Künstler ein und verlangt Gebühren für die Nutzung des geistigen Eigentums.

Ein solches – sicherlich weithin bekanntes – urheberrechtliches Problem sind die Videos auf YouTube.Viele Hobbyfilmer untermalen ihre  Filme mit aktuellen Songs aus den Charts. In den USA und vielen anderen Ländern ist das auch kein Problem, nur in einigen Ländern – darunter vor allem Deutschland- gibt es rechtliche Probleme, die zu dem berüchtigten „YouTube- Sperren“ führen.

© youtube.com

 

War’s das dann?

Leider noch nicht. Denn auch Wort und Schrift sind urheberrechtlich geschützte Güter. Ergo, sind Zitate aus einem Roman oder aus einem lyrischen Werk ebenso geschützt, wie die Musik. Wenn nun also der Protagonist im Werbespot, mit einem bekannten Zitat aus einem kürzlich erschienenen Roman das Produkt umwerben soll, muss der Autor bzw. der Verlag des Autors seinen Segen dazu abgeben.

Gleiches gilt für fremde Filme, die im eigenen Bildmaterial dargestellt werden.

Außerdem können bestimmte Marken bei Film und Bildproduktion problematisch sein. Wie ist es zum Beispiel, wenn man eine Aufnahme auf einer Fußgängerzone macht? In Fußgängerzonen stehen an jeder Häuserwand Markennamen und deren Logos. In solchen Fällen gilt allgemein, dass das zufällige Auftauchen von Marken, ohne einen tieferen Zweck dabei zu verfolgen, keine Markenverletzung ist.

Ein Fall von sog. Markenausbeutung und somit eine Markenrechtsverletzung liegt dann vor, wenn eine bekannte Marke bewusst dazu benutzt wird, um einer unbekannten Marke einen werbeträchtigen Vorteil zu verschaffen.

Ein großartiges Beispiel für das genaue Gegenteil lässt sich in vielen Hollywood Blockbuster erkennen: Hier werden bekannte Marken aus Werbezwecken in die Filme eingebaut. Ein Beispiel wie kein anderes sind die James Bond Filme. Hier werden so viele Marken eingebaut wie selten in anderen Filmen.

Fazit

Auch wenn hier nur die Oberfläche der Verschränkung von Urheberrecht in Bezug auf die Produktion von Filmen angekratzt wurde, lässt dies doch erahnen, wie kompliziert die Materie ist. Genau deswegen sind die Filmproduzenten Ihrer Wahl in der Lage sie diesbezüglich ausführlich zu informieren.

 

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